AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Connect4Video GmbH gegenüber Kunden

 

I. Allgemeine Regelungen

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(I) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der Connect4Video GmbH, Nibelungenstraße 28, 65428 Rüsselsheim, Telefon: 06131-636876-0, Fax: 06142977629, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., eingetragen unter der HR-Nummer HRB 87548 beim Amtsgericht Darmstadt, (nachfolgend: C4V oder wir), und ihren Kunden geschlossen werden.
Die in den §§ 1 – 19 (Allgemeine Regelungen) festgelegten Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienste der C4V. Für die Nutzung der Zoom Phone-Dienste gelten darüber hinaus die Regelungen der §§ 20 – 21 (Besondere Regelungen für Zoom Phone-Dienste). Für Videokonferenzdienste gelten dagegen ergänzend die §§ 22 – 24 (Besondere Regelungen für Videokonferenzdienste). Sofern der Kunde mit C4V den Erwerb von Hardware vereinbart hat, gelten zusätzlich die Regelungen der §§ 25 – 30 (Besondere Regelungen für den Erwerb von Hardware). Bei Abweichungen von den Allgemeinen Regelungen in den jeweiligen Besonderen Regelungen gelten vorranging die Besonderen Regelungen.
(II) Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(III) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit sie von C4V ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
(IV) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(V) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(VI) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Geltendmachung von Gewährleistungsrechten), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein, sofern in diesen AGB nicht ausdrücklich die Schriftform gefordert wird. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(VII) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Einzelvertrag, aus den in dem jeweiligen Angebot getroffenen Regelungen und diesen AGB. Diese regeln in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Nutzung von Videotelefonie bzw. der Zoom-Phone-Dienste. Die Bereitstellung und Überlassung des für Videotelefonie erforderlichen Internetzugangs, die Verbindungen zum Internet und Anschlüsse sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

§ 2 Vertragsschluss

(I) Die Angebote der C4V sind freibleibend und unverbindlich.
(II) Die Bestellung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(III) Der Vertrag zwischen C4V und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass C4V das in der Bestellung des Kunden enthaltene Angebot zum Vertragsschluss schriftlich annimmt oder dem Kunden die Leistung tatsächlich bereitstellt.

 

§ 3 Leistungen der C4V

(I) Die C4V ermöglicht es dem Kunden jeweils nach Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Videokonferenzdienste bzw. die Zoom Phone-Dienste zu nutzen und die dafür erforderliche Hardware zu erwerben (nachfolgend insgesamt: Leistungen). C4V dient hierbei als Zugangsvermittler. Den Teilnehmern wird es durch die Leistungen ermöglicht, sich mit geeigneten Geräten unter Verwendung des Internets untereinander zu verbinden, Videotelefonate / Videokonferenzen abzuhalten und die Cloud-VoIP-Telefondienste, auch mittels öffentlicher Telefonnetze, zu nutzen.
(II) Die Bereitstellung und Überlassung des für unsere Leistungen erforderlichen Internetzugangs, die Verbindungen zum Internet und Anschlüsse sind nicht Gegenstand unserer Leistung, soweit dies nicht abweichend schriftlich vereinbart wurde.
(III) Sofern zusätzliche Leistungen gebucht werden, sind diese mit separatem Vertrag geregelt.

 

§ 4 Verfügbarkeit

(I) Den Leistungen der C4V liegt eine Dienstverfügbarkeit von 97,0% im Monatsmittel zu Grunde.
(II) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der Leistungen zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Leistungen. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Serverdaten der C4V im Rechenzentrum maßgeblich.
(III) Der Kunde hat Störungen unverzüglich der C4V zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).
(IV) Die Art und Weise der Beseitigung von Störungen erfolgt nach Wahl von C4V im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt und der technischen Möglichkeiten. C4V kann allerdings nicht dafür garantieren, dass eine Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgt.
(V) Nach der Meldung einer Störung wird C4V dem Kunden auf dessen Wunsch, sofern möglich, eine unverbindliche Einschätzung zu der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben.

 

§ 5 Bereitstellung

(I) Der Anschluss wird umgehend nach Rechnungslegung an den Kunden freigeschaltet.
(II) Falls der Kunde im Rahmen eines Anbieterwechsels zu C4V wechseln möchte, stellt C4V sicher, dass die Freischaltung am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt.
(III) C4V ist berechtigt, die Leistungen zu beschränken oder ganz oder teilweise einzustellen, soweit dies aus rechtlichen Gründen, etwa aufgrund behördlicher Anordnung oder – ohne Begründung einer Rechtspflicht hierzu – zur Vermeidung von Nachteilen für den Kunden erforderlich ist.
(IV) C4V ist berechtigt, den Zugang zu den bereitgestellten Leistungen ganz oder teilweise zu sperren sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine missbräuchliche Nutzung der Leistungen zu verhindern, wenn der Kunde seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Im Falle einer vom Kunden zu verantwortenden Sperre ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der Entgelte verpflichtet.
(V) C4V ist ferner berechtigt, den Zugang zu den bereitgestellten Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu unterbrechen, zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorgaben, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.

 

§ 6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(I) Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
(a) Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere dürfen keine gesetzlich verbotenen oder sittenwidrigen Informationen übersandt oder rechtswidrige Übertragungswege wie z. B. nicht gesetzeskonforme Einwählprogramme genutzt werden.
(b) Es dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, die dem Zweck dienen, dass der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung und/oder aufgrund der Verbindungsdauer Auszahlungen oder andere Gegenleistungen erhalten soll (z. B. Gegenleistungen für Anrufe zu Chatlines oder Werbehotlines).
(c) Es dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, die nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur dem Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer.
(d) Im Übrigen sind die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
(e) Der Kunde hat persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort/Passwort) geheim zu halten. Er hat diese unverzüglich zu ändern, falls die Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen davon Kenntnis erlangt haben.
(f) Der Kunde stellt C4V und ihre Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Zoom Phone-Dienste und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistungen von C4V verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der C4V.
(II) Die C4V ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlich anfallende Vergütung zu zahlen.
(III) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist C4V berechtigt, den C4V insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

§ 7 Nutzung durch Dritte

Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der der Leistungen von C4V durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

 

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

(I) Der Kunde ist zur Zahlung der Preise verpflichtet, die sich – entsprechend des vom Kunden gewählten Abrechnungsmodells – aus dem jeweiligen Angebot ergeben.
(II) Die Erbringung der Leistungen durch C4V ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Die Zahlung erfolgt per Rechnung (Überweisung).
(III) Die vertraglich geschuldeten Preise für die Leistungen von C4V sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest der vertraglich vereinbarten Laufzeit zu zahlen.
(IV) Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.
(V) Mit dem Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Bei Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe ist die C4V berechtigt, die weitere Nutzung ihrer Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die fälligen Preise zu zahlen.
(VI) Kommt der Kunde
(a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder
(b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht,
in Verzug, so kann die C4V das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden restlichen fälligen Preise verlangen.
(c) Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die C4V einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen, bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
(VII) Ansprüche aus Verzug von C4V erlöschen, wenn der Kunde eine Abrechnung gemäß § 9 beanstandet, er die Überlassung des Entgeltnachweises und das Ergebnis der technischen Prüfung verlangt und diesem Verlangen von C4V nicht innerhalb von acht Wochen nach der Beanstandung nachgekommen wird. Die mit der beanstandeten Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. C4V wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(VIII) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der C4V vorbehalten.

 

§ 9 Beanstandungen

(I) Beanstandungen gegen Rechnungspositionen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei der C4V schriftlich eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; die C4V wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
(II) Der Kunde kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. C4V kommt diesem Verlangen innerhalb von acht Wochen nach der Beanstandung nach, es sei denn die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.

 

§ 10 Höhere Gewalt

(I) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien und Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen (höhere Gewalt), befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(II) Bei schwerwiegenden Ereignissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
(III) Die Parteien können diesen Vertrag kündigen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 12 Wochen andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden kann. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der C4V vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 11 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preise

(I) Diese AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde.
Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung.
Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
(II) Die Leistungsbeschreibungen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen die C4V zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
(III) C4V wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, sind von C4V die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. C4V wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
(IV) Nach diesem Paragraphen oder § 21 (I) bzw. § 23 (I) beabsichtigte Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen sowie Preiserhöhungen werden dem Kunden mindestens einen (1) Monat, höchstens zwei (2) Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt, sofern in diesen AGB nicht konkreteres geregelt ist. C4V informiert den Kunden dabei auch über ein gegebenenfalls bestehendes Sonderkündigungsrecht nach Maßgabe der § 20 (III) und § 21.

 

§ 12 Wartung, Entstörung

C4V nimmt Wartungsanfragen und Störmeldungen des Kunden über die Supportemail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. entgegen und setzt sich dann sobald als möglich mit dem Kunden in Verbindung.

 

§ 13 Haftungsbeschränkung

(I) Die Haftung von C4V für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richtet sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes.
(II) Außerhalb des Anwendungsbereichs von Abs. 1 haftet C4V nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet C4V für einfach fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Im letztgenannten Fall wird jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden gehaftet. C4V haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder in anderen gesetzlich zwingenden Fällen.
(III) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. C4V haftet insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit seiner Leistungen.
(IV) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von C4V.
(V) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet C4V insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(VI) Darüber hinaus gilt die Haftungsbeschränkung des § 70 TKG.

 

§ 14 Verjährung

(I) Mängelansprüche des Kunden gegen C4V verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(II) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachten Körperschäden bleibt unberührt.

 

§ 15 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

 

§ 16 Datenschutz

(I) C4V erhebt und verwendet die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung dieses Vertrages erforderlichen Daten (Bestandsdaten). Hierzu gehören Name, Vorname, Anschrift, Rechnungsanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden, sowie bei Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dessen Bankverbindung.
(a) Die Bestandsdaten werden von C4V mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht, sofern nicht ausnahmsweise eine Sperrung der Daten ausreichend ist. Rechnungsdaten, insbesondere Buchungsbelege, unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften der § 257 HGB, § 147 AO müssen entsprechend für zehn Jahre gespeichert werden. Mit Wegfall der Erforderlichkeit des unmittelbaren Zugriffs werden diese ebenfalls ordnungsgemäß gesperrt.
(b) Die Bestandsdaten dürfen von C4V zur Kundenberatung, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung verwendet werden, soweit es für diese Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Diese Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
(c) Sofern C4V im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Post- bzw. E-Mail-Adresse des Kunden erhalten hat, darf C4V diese unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Post- oder E-Mail-Adresse zu den unter (b) genannten Zwecken verwenden. Der Kunde kann der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen.
(II) C4V erhebt und verwendet auch Daten, die bei der Erbringung des Dienstes anfallen (Verkehrsdaten). Hierzu gehören z.B. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung und die personenbezogene Berechtigungskennung des Kunden sowie – im Falle von zeit- oder volumenabhängigen Tarifen – Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung oder die übermittelten Datenmengen. Die Verkehrsdaten werden nach Beendigung der Verbindung anonymisiert oder gelöscht, soweit ihre Speicherung oder Verwendung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlaubt oder erforderlich ist.
(III) Verkehrsdaten werden insbesondere auch zur Erstellung von Laststatistiken erstellt.
(IV) Die Rechte und Pflichten der C4V bezüglich des Datenschutzes und des Fernmeldegeheimnisses ergeben sich aus dem deutschen und europäischen Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen, insbesondere aus der DSGVO, dem TKG und dem TTDSG. C4V erbringt Telekommunikationsdienstleistungen seit der Neufassung des TKG zum 01.12.2021 nicht mehr als Auftragsverarbeiter sondern als Verantwortlicher im Sinne des deutschen und europäischen Rechts. Ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag ist für Telekommunikationsdienstleistungen somit nicht mehr erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem „Information über geänderte Rahmenbedingungen im Datenschutz“, abrufbar unter https://www.connect4video.com/kunden-service/dokumente.
(V) Im Übrigen verweisen wir auf die Datenschutzerklärungen unserer Webseite und unserer jeweiligen Dienste, zu finden im Downloadbereich unserer Webseite https://www.connect4video.com/kunden-service/dokumente.

 

§ 17 Informationspflichten

(I) C4V stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die von C4V geschuldete Leistungen gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen und der aufnehmende Anbieter seinen Dienst aktiviert, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Im Fall eines zulässigen Anbieterwechsels endet der Vertrag zwischen C4V und dem Kunden automatisch nach Abschluss des Wechsels.
(II) Folgende Maßnahmen, mit denen C4V auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen reagieren kann, sind vorgesehen:
C4V legt bei der Erbringung seiner Dienstleistungen großen Wert auf die Themen Sicherheit und Integrität von Systemen und Daten. C4V wird Sicherheits- und Integritätsverletzungen, Bedrohungen oder auftretende Schwachstellen unverzüglich überprüfen und sämtliche technisch und organisatorischen sowie gesetzlich erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung ergreifen. Gleichzeitig wird C4V entsprechende organisatorische Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um zukünftig entsprechende Beeinträchtigungen bestmöglich verhindern zu können.
(III) Hinsichtlich der übrigen durch das TKG geforderten Informationspflichten verweisen wir auf die Datenschutzerklärungen unserer Webseite und unserer jeweiligen Dienste, zu finden im Downloadbereich unserer Webseite https://www.connect4video.com/kunden-service/dokumente.

 

§ 18 Schlichtung

(I) Der Kunde kann im Streit mit C4V über einen Sachverhalt, der mit einer der in § 68 Abs. 1 TKG genannten Vorschriften zusammenhängt, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(II) Anträge an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur können elektronisch im Online Verfahren oder schriftlich per Brief oder Telefax gestellt werden.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

(I) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(II) Erfüllungsort ist der Sitz der C4V (derzeit Rüsselsheim/Deutschland).
(III) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rüsselsheim. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

II. Besondere Regelungen für die Zoom Phone – Dienste

 

§ 20 Vertragsdauer, Kündigung der Zoom Phone - Dienste

(I) Der Vertrag über die Zoom Phone-Dienste wird für ein (1) Jahr abgeschlossen und beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitpunkt. Sofern der Kunde jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausdrücklich zustimmt, verlängert er sich um ein (1) weiteres Jahr. C4V wird den Kunden spätestens sechs (6) Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit auf das bevorstehende Vertragsende hinweisen und die Zustimmung zu einer Verlängerung einholen.
(II) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. C4V ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde die Zoom Phone-Dienste missbräuchlich in Anspruch nimmt oder bei der Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt.
(III) Sofern C4V das Recht zur einseitigen Änderung dieser AGB nach § 11 (IV) oder § 21 (I) zusteht, wird dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Der Kunde kann in diesem Fall innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang der Unterrichtung über die Vertragsänderung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Der Vertrag wird durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn die Änderungen ausschließlich zum Vorteil des Kunden erfolgt, sie rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen auf den Kunden haben oder sie unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben sind. Das Sonderkündigungsrecht besteht darüber hinaus nicht, sofern eine Entgelterhöhung nach § 11 (III) vorbehalten ist, die ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer veranlasst ist oder durch die Bundesnetzagentur aufgrund von Regulierungsvorschriften verbindlich gefordert wird.
(IV) Kündigt der Kunde bei Bestehen eines Sonderkündigungsrechts innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
(V) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 21 Vertragsübertragung und Abtretung in Bezug auf die Zoom Phone - Dienste

(I) C4V ist berechtigt, den Vertrag über die Zoom Phone-Dienste auf Dritte zu übertragen. C4V wird den Kunden von dieser Änderung des Vertrages 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich informieren. Der Vertrag gilt in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Kunde von seinem ihm nach Maßgabe des § 20 (III) zustehenden Sonderkündigungsrechts nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Information über die Änderung Gebrauch gemacht hat. C4V wird auf das Sonderkündigungsrecht und die Folgen der Weiternutzung der Zoom Phone-Dienste in der Mitteilung über die Änderungen der AGB besonders hinweisen.
(II) Der Kunde darf den Vertrag über die Zoom Phone-Dienste oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von C4V auf Dritte übertragen.

 

III. Besondere Regelungen für Videokonferenzdienste

 

§ 22 Vertragsdauer, Kündigung

(I) Der Vertrag über Videokonferenzdienste wird für ein (1) Jahr abgeschlossen und beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitpunkt. Er verlängert sich automatisch jeweils um ein (1 ) weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht bis spätestens drei (3) Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt wird.
(II) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. C4V ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde die Videokonferenzdienste missbräuchlich in Anspruch nimmt oder bei der Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt.
(III) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 23 Vertragsübertragung und Abtretung

(I) C4V ist berechtigt, den Vertrag über Videokonferenzdienste auf Dritte zu übertragen. C4V wird den Kunden von dieser Änderung des Vertrages 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich informieren. Der Vertrag gilt in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Kunde der Abtretung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. C4V wird auf das Widerspruchsrecht und die Folgen der Weiternutzung der Videokonferenzdienste in der Mitteilung über die Änderungen der AGB besonders hinweisen. Sofern C4V von seinem Recht zur Übertragung des Vertrages Gebrauch macht und der Kunde eine Fortsetzung des Vertrages mit dem neuen Vertragspartner nicht wünscht, ist der Kunde zur unverzüglichen Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt.
(II) Der Kunde darf den Vertrag über Videokonferenzdienste oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von C4V auf Dritte übertragen.

 

§ 24 Sonstige Regelungen

(I) Im Rahmen der von C4V angebotenen Videokonferenzdienste kann dem Kunden eine individuelle, nicht wechselnde H.323-ID zugeteilt werden.
(II) Im Rahmen der von C4V angebotenen Videokonferenzdienste besteht kein Zugang zu Notdiensten mit Angaben zum Anruferstandort.

 

IV. Besondere Regelungen beim Erwerb von Hardware

 

§ 25 Preise

Sofern der Kunde Hardware erwirbt, gelten grundsätzlich die in dem Angebot und der Auftragsbestätigung maßgeblichen Preise. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von C4V ab Lager einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Transportkosten, die anfallenden Zoll und sonstige Gebühren, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

§ 26 Lieferfristen und Verzug

(I) Die Lieferfrist wird dem Kunden mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
(II) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaig vereinbarter Vorauszahlungen. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware vor Fristablauf abgesandt oder mangels Versandmöglichkeit bereitgestellt wird.
(III) Sofern eine verbindlich vereinbarte Frist aus Gründen, die C4V nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann (Nichtverfügbarkeit der Ware, höhere Gewalt usw.), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert; gleichzeitig wird die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder C4V noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder C4V im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Ist die Ware auch innerhalb der Lieferfrist nicht verfügbar, ist C4V berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag über die Lieferung der Hardware zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird C4V unverzüglich erstatten.
(IV) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall sind aber eine Mahnung und die Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist durch den Kunden erforderlich. Der Kunde ist nach Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb der Hardware ganz oder bei Interesse an einer Teillieferung, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(V) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist C4V berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-/Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 27 Eigentumsvorbehalt

(I) Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus dem Vertrag über den Erwerb der Hardware (nachfolgend: gesicherte Forderung) vor. Diese Regelung gilt auch für künftige Lieferungen, auch wenn wir nicht in jedem Fall ausdrücklich darauf hinweisen.
(II) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat C4V unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die C4V gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde trägt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs bzw. zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
(III) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist C4V berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; C4V ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und einen etwaigen Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf C4V diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(IV) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch in Höhe des Rechnungswertes unserer gesicherten Forderung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an C4V ab. Unbesehen der Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich C4V , die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist C4V verpflichtet, die Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

 

§ 28 Lieferung und Gefahrübergang

(I) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist C4V berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(II) Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§ 29 Mängelhaftung

(I) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware/Werkleistung getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Unwesentliche Mängel begründen kein Zurückbehaltungsrecht des Kunden.
(II) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist C4V nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung trägt C4V die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann C4V vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
(III) C4V ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(IV) Beruht ein Mangel auf einem Verschulden von C4V, kann der Kunde unter den in § 13 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(V) Bei Mängeln von Waren oder Bauteilen anderer Hersteller, die C4V aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird C4V nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen C4V bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen C4V gehemmt.
(VI) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von C4V die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(VII) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

§ 30 Kauf- und werkvertragliche Verjährung

(I) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(II) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

Stand: Juli 2023